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Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BattG
Gliederungs-Nr.: 2129-53
Normtyp: Gesetz

Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren
(Batteriegesetz - BattG)

Vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2020 (BGBl. I S. 2280)

Inhaltsübersicht (2)§§
  
Abschnitt 1 
Allgemeine Vorschriften 
  
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
  
Abschnitt 2 
Vertrieb und Rücknahme von Batterien 
  
Verkehrsverbote3
Registrierung der Hersteller4
Rücknahmepflichten der Hersteller5
(weggefallen)6
Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien7
Ökologische Gestaltung der Beiträge7a
Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien8
Pflichten der Vertreiber9
Pfandpflicht für Fahrzeugbatterien10
Pflichten des Endnutzers11
Überlassungs- und Verwertungspflichten Dritter12
Mitwirkung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger13
Mitwirkung von freiwilligen Rücknahmestellen13a
Verwertung und Beseitigung14
Erfolgskontrolle15
Sammelziel16
  
Abschnitt 3 
Kennzeichnung, Hinweispflichten 
  
Kennzeichnung17
Hinweis- und Informationspflichten18
  
Abschnitt 4 
Zuständige Behörde 
  
Zuständige Behörde19
Aufgaben der zuständigen Behörde20
Befugnisse der zuständigen Behörde21
Vollständig automatisierter Erlass von Verwaltungsakten22
  
Abschnitt 5 
Beleihung 
  
Ermächtigung zur Beleihung23
Aufsicht24
Beendigung der Beleihung25
  
Abschnitt 6 
Beauftragung Dritter, Verordnungsermächtigung, Vollzug 
  
Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung26
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen27
Vollzug28
  
Abschnitt 7 
Bußgeldvorschriften, Schlussbestimmungen 
  
Bußgeldvorschriften29
Einziehung30
Übergangsvorschriften31
  
Anlagen 
  
(zu § 17)Anlage
(1) Red. Anm.:
Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien und Akkumulatoren vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582)
(2) Red. Anm.:
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.