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Anlage 2 BarwertV
Verordnung zur Ermittlung des Barwerts einer auszugleichenden Versorgung nach § 1587a Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Barwert-Verordnung)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Verordnung zur Ermittlung des Barwerts einer auszugleichenden Versorgung nach § 1587a Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Barwert-Verordnung)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BarwertV
Gliederungs-Nr.: 404-19-2
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 2 BarwertV – Tabelle 2

Barwert
einer zumindest bis zum Leistungsbeginn nicht volldynamischen Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung wegen Alters
(§ 2 Abs. 3(1)

Lebensalter
zum Ende der Ehezeit
VervielfacherLebensalter
zum Ende der Ehezeit
Vervielfacher
bis 251,6454,0
261,7464,2
271,8474,5
281,9484,7
291,9494,9
302,0505,1
312,1515,4
322,2525,7
332,3536,0
342,4546,3
352,5556,6
362,7567,0
372,8577,3
382,9587,7
393,1598,1
403,2608,6
413,4619,1
423,5629,6
433,76310,1
443,96410,7
  ab 6511,0

Anmerkungen:

  1. 1.
    Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 10,5 vom Hundert zu erhöhen; für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 8,5 vom Hundert, höchstens aber um 65 vom Hundert, zu kürzen.
  2. 2.
    Steigt der Wert der Versorgung ab Leistungsbeginn in gleicher Weise wie der Wert einer volldynamischen Versorgung, so sind die Werte dieser Tabelle um 65 vom Hundert zu erhöhen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2009 durch Artikel 23 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700). Zur weiteren Anwendung s. §§ 48 und 49 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I. S. 700).