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§ 3 BArtSchV
Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV)
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Unterschutzstellung, Ausnahmen und Verbote

Titel: Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BArtSchV
Gliederungs-Nr.: 791-8-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 BArtSchV – Verbote für nicht besonders geschützte Tierarten

(1) Die Besitz- und Vermarktungsverbote des § 44 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten nach § 44 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes für lebende Tiere folgender Arten:

Castor canadensisAmerikanischer Biber
Chelydra serpentinaSchnappschildkröte
Macroclemys temminckiiGeierschildkröte
Sciurus carolinensisGrauhörnchen.

Die Regelung des § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.

(2) Es ist verboten,

  1. 1.
    lebende Tiere der im Absatz 1 Satz 1 genannten Arten anzubieten, zur Abgabe vorrätig zu halten, feilzuhalten oder an andere abzugeben,
  2. 2.
    Tiere der in Absatz 1 Satz 1 genannten Arten zu züchten.

(3) Absatz 2 Nr. 2 gilt nicht für Tierhaltungen unter zoologisch fachkundiger Leitung, die ganz oder überwiegend juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören.