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§ 5 BArchBV
Verordnung über die Benutzung von Archivgut beim Bundesarchiv (Bundesarchiv-Benutzungsverordnung - BArchBV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die Benutzung von Archivgut beim Bundesarchiv (Bundesarchiv-Benutzungsverordnung - BArchBV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BArchBV
Gliederungs-Nr.: 224-8-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 BArchBV – Ausschluss von der Benutzung

Verstößt ein Benutzer gröblich gegen Vorschriften des Bundesarchivgesetzes oder gegen die nach § 6 des Bundesarchivgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, wird er von Benutzungen beim Bundesarchiv ausgeschlossen.