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§ 3 BannkreisG
Bannkreisgesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Bannkreisgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: BannkreisG,HH
Gliederungs-Nr.: 2180-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 BannkreisG – Verfahren

Über Ausnahmen nach § 2 Absatz 1 entscheidet der Senat im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Bürgerschaft. Die Feststellung, ob eine Beeinträchtigung der Tätigkeit der Bürgerschaft, ihrer Organe oder Gremien zu befürchten ist, trifft der Präsident der Bürgerschaft.