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§ 4 BAföG-TeilerlassV
Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen (BAföG-TeilerlassV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen (BAföG-TeilerlassV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BAföG-TeilerlassV
Gliederungs-Nr.: 2212-2-12
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 BAföG-TeilerlassV – Kalenderjahr

1Die Abschlußprüfung ist dem Kalenderjahr zuzurechnen, in dem das Gesamtergebnis dieser Prüfung von der Prüfungsstelle festgestellt wird. 2Dies gilt auch für eine angefochtene Prüfungsentscheidung.