§ 4 BAföG-TeilerlassV
Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen (BAföG-TeilerlassV)
Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen (BAföG-TeilerlassV)
Bundesrecht
§ 4 BAföG-TeilerlassV – Kalenderjahr
1Die Abschlußprüfung ist dem Kalenderjahr zuzurechnen, in dem das Gesamtergebnis dieser Prüfung von der Prüfungsstelle festgestellt wird. 2Dies gilt auch für eine angefochtene Prüfungsentscheidung.