§ 3 BAföG-TeilerlassV
Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen (BAföG-TeilerlassV)
Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen (BAföG-TeilerlassV)
Bundesrecht
§ 3 BAföG-TeilerlassV – Prüfungsabsolvent/ Geförderter
(1) Prüfungsabsolvent im Sinne dieser Verordnung ist jeder Auszubildende, der eine Abschlußprüfung im Sinne des § 2 abgeschlossen hat.
(2) Geförderter im Sinne dieser Verordnung ist, wer nach dem 31. Dezember 1983 Darlehensleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten hat.
Zu § 3: Neugefasst durch V vom 3. 1. 1989 (BGBl I S. 58).