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§ 26 BAföG
Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
Bundesrecht

Abschnitt V – Vermögensanrechnung

Titel: Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BAföG
Gliederungs-Nr.: 2212-2
Normtyp: Gesetz

§ 26 BAföG – Umfang der Vermögensanrechnung

Vermögen des Auszubildenden wird nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 angerechnet.