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§ 2 BABRgV
Verordnung über eine allgemeine Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen und ähnlichen Straßen
Bundesrecht
Titel: Verordnung über eine allgemeine Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen und ähnlichen Straßen
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BABRgV
Gliederungs-Nr.: 9231-1-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 BABRgV

1Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung unberührt und gelten entsprechend für diese Verordnung. 2Die in § 1 genannten Zeichen sind die der Straßenverkehrs-Ordnung.