§ 1 BABRgV
Verordnung über eine allgemeine Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen und ähnlichen Straßen
Verordnung über eine allgemeine Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen und ähnlichen Straßen
Bundesrecht
§ 1 BABRgV
1Den Führern von Personenkraftwagen sowie von anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t wird empfohlen, auch bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen
- 1.auf Autobahnen (Zeichen 330.1),
- 2.außerhalb geschlossener Ortschaften auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, und
- 3.außerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben,
nicht schneller als 130 km/h zu fahren (Autobahn-Richtgeschwindigkeit). 2Das gilt nicht, soweit nach der StVO oder nach deren Zeichen Höchstgeschwindigkeiten (Zeichen 274) bestehen.