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§ 10 BABG
Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs 
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BABG
Gliederungs-Nr.: 911-1-5
Normtyp: Gesetz

§ 10 BABG

Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlass und in Durchführung dieses Gesetzes entstehen, werden nicht erhoben. Bare Auslagen bleiben außer Ansatz.