§ 11 AZVO
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - AZVO)
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - AZVO)
Landesrecht Saarland
§ 11 AZVO – Arbeitsschutz
Bei der Gestaltung des Nacht-, Schicht- oder Wechselschichtdienstes oder eines ähnlichen Dienstes ist in besonderer Weise auf die Sicherheit und Gesundheit der Beamtinnen und Beamten Rücksicht zu nehmen.