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§ 4 AZVO
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Arbeitszeitverordnung - AZVO)
Landesrecht Berlin
Titel: Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Arbeitszeitverordnung - AZVO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: AZVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-9
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 AZVO – Arbeitszeiteinteilung

(1) Der Dienst ist grundsätzlich in durchgehender Arbeitszeit zu leisten. Soweit nach den dienstlichen Verhältnissen oder den berechtigten Interessen der Beamten eine andere Einteilung zweckmäßig ist, kann die oberste Dienstbehörde eine in Vor- und Nachmittagsdienst geteilte Arbeitszeit zulassen.

(2) Bei einer durchgehenden Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden ist eine Pause einzulegen, die mindestens 30 Minuten beträgt.

(3) Soweit dienstliche oder betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, kann den Beamten gestattet werden, innerhalb einer Zeitspanne den Beginn und das Ende ihrer Arbeitszeit selbst zu bestimmen (gleitende Arbeitszeit). Dabei sind Beginn und Ende der von den Beamten selbst zu bestimmenden täglichen Anwesenheitszeit innerhalb der Rahmenanwesenheitszeit von 6.00 bis 19.30 Uhr zu legen. Innerhalb der Rahmenanwesenheitszeit besteht ein Zeitraum, währenddessen alle vollzeitbeschäftigten Dienstkräfte anwesend sein müssen (Kernzeit). Dieser liegt montags bis donnerstags zwischen 9.00 und 15.00 Uhr und freitags zwischen 9.00 und 14.00 Uhr. An Tagen mit Spätsprechstunden oder aus anderen zwingenden dienstlichen Gründen kann die Kern- und Rahmenanwesenheitszeit für die betroffenen Beamten später beginnen. Die Kernzeit kann durch die Festsetzung von bereichsspezifischen Funktionszeiten ersetzt werden, in denen das zur Gewährleistung des Dienstleistungsversprechens erforderliche Personal anwesend sein muss.

(4) Auf Wunsch des Beamten kann eine Unterbrechung der täglichen Anwesenheitszeit, ein späterer Beginn oder ein früheres Ende der Kernzeit zugelassen werden.