Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 2b AZVO
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Arbeitszeitverordnung - AZVO)
Landesrecht Berlin
Titel: Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Arbeitszeitverordnung - AZVO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: AZVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-9
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2b AZVO – Ausgleich des vorhandenen Arbeitszeitkontos

Das nach § 2a Absatz 2 in der bis zum Inkrafttreten der Vierten Verordnung zur Änderung arbeitszeitrechtlicher und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 26. August 2014 (GVBl. S. 323) individuell erworbene Arbeitszeitguthaben soll jeweils wie folgt abgebaut werden:

  1. 1.

    durch tageweise Freistellung unmittelbar vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses als Landesbeamter nach § 2 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes oder einer Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder

  1. 2.

    durch stundenweise Freistellung vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses als Landesbeamter nach § 2 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes. Dazu können Lehrkräfte, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, vom darauf folgenden Schuljahr an bis zu drei Freistellungsstunden pro Woche in Anspruch nehmen. Soweit entsprechendes Zeitguthaben vorhanden ist, können Lehrkräfte, die das 63. Lebensjahr vollendet haben, auch mehr als drei Freistellungsstunden pro Woche in Anspruch nehmen. Das Zeitguthaben verringert sich pro in Anspruch genommener Freistellungsstunde pro Schuljahr um acht Tage. Nicht in Anspruch genommenes Zeitguthaben wird unmittelbar vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 2 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes oder der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn durch tageweise Freistellung abgebaut. Für Schwerbehinderte gilt diese Regelung abweichend bereits vom vollendeten 55. Lebensjahr an.

Ist ein Abbau des Arbeitszeitkontos nach Satz 1 Nummer 1 und 2 möglich, kann die Lehrkraft auf Antrag bestimmen, ob der Abbau nach Satz 1 Nummer 1 oder Satz 1 Nummer 2 erfolgt. Ist ein Abbau durch Freistellung nicht möglich, erfolgt eine finanzielle Abgeltung nach besonderer gesetzlicher Regelung.