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§ 2a AZVO
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Arbeitszeitverordnung - AZVO)
Landesrecht Berlin
Titel: Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Arbeitszeitverordnung - AZVO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: AZVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-9
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2a AZVO – Gewährung von freien Unterrichtstagen für Lehrer

Lehrer werden an zwei Unterrichtstagen pro Schuljahr unter Fortzahlung der Besoldung vom Dienst freigestellt. Vom Schuljahr 2014/2015 an wird der Tag nach Christi Himmelfahrt als einer der unterrichtsfreien Tage festgelegt. Mit dieser Festlegung ist der jeweilige Anspruch abgegolten. Das Vorziehen oder Nachholen der festgelegten Freistellungstage ist nicht zulässig. Seit dem Schuljahr 2005/2006 kann der zweite unterrichtsfreie Tag von jedem Lehrer individuell in Anspruch genommen werden. Ist die Inanspruchnahme des individuell festgelegten Tages aus dienstlichen Gründen nicht möglich, kann diese längstens bis zum Ende des auf das laufende Schuljahr folgenden Schulhalbjahres nachgeholt werden. Die Festlegung der freien Unterrichtstage für die Lehrer an den Studienkollegs für ausländische Studierende erfolgt abweichend von den Sätzen 2, 5 und 6 durch die jeweilige Dienstbehörde.