Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 14 AZV Bbg
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung - AZV Bbg)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung - AZV Bbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: AZV Bbg
Referenz: 210-30

§ 14 AZV Bbg – Schichtdienst und Nachtdienst (1)

(1) Sind für eine Dienststelle oder Teile einer Dienststelle auf Grund der besonderen dienstlichen Aufgaben oder örtlichen Verhältnisse Dienststunden zu leisten, die auf Dauer die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschreiten würden, so ist der Dienst durch Schichtwechsel zu organisieren.

(2) Der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft durch Nachtdienst ist bei der Gestaltung der Arbeitszeit Rechnung zu tragen. Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 10. Oktober 2009 durch Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 614). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Verordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 614).