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§ 12 AZV Bbg
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung - AZV Bbg)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung - AZV Bbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: AZV Bbg
Referenz: 210-30

§ 12 AZV Bbg – Mehrarbeit (1)

(1) Wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern, kann der Dienstvorgesetzte in Ausnahmefällen Beamte einzelner Verwaltungszweige, Dienststellen oder Teile von Dienststellen verpflichten, über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Leiter einer Dienststelle, in Eilfällen auch der unmittelbare Vorgesetzte, für einzelne Beamte Mehrarbeit anordnen.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) An Stelle der nach § 38 Abs. 2 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes geregelten Vergütung von Mehrarbeit kann Lehrkräften an Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Rahmen der schulorganisatorischen Möglichkeiten der Freizeitausgleich auch im nächsten Schulhalbjahr oder im nächsten Schuljahr gewährt werden. Näheres wird durch das für Schule zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschriften geregelt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 10. Oktober 2009 durch Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 614). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Verordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 614).