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§ 8 AZV
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung - AZV)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Allgemeine Regelungen zur Arbeitszeit

Titel: Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung - AZV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: AZV
Gliederungs-Nr.: 210-30
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 AZV – Ruhepausen, Ruhezeiten

(1) Ruhepausen werden außer bei Wechselschichtdienst nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.

(2) Die Arbeit ist spätestens nach sechs Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Bei einer im Voraus festgelegten Arbeitszeit von mehr als neun Stunden beträgt die Ruhepause mindestens 45 Minuten.

(3) Pro 24-Stunden-Zeitraum ist eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden und pro Siebentageszeitraum eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden einzuhalten.