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§ 1 AZV
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung - AZV)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung - AZV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: AZV
Gliederungs-Nr.: 210-30
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 AZV – Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die in § 1 des Landesbeamtengesetzes genannten Beamten mit Ausnahme der

  1. 1.

    Beamten des Polizei- und Justizvollzugsdienstes,

  2. 2.

    Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes,

  3. 3.

    Ehrenbeamten,

  4. 4.

    Beamten, für die nach dem Brandenburgischen Hochschulgesetz vom 18. Dezember 2008 (GVBl. I S. 318), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl I. S. 26) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung die Vorschriften über die Arbeitszeit nicht anzuwenden sind,

  5. 5.

    Staatsanwälte, Amtsanwälte und Wirtschaftsreferenten bei den Staatsanwaltschaften.

(2) Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst bestimmt die oberste Dienstbehörde, ob und inwieweit die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden sind.

(3) Die in dieser Verordnung genannten Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.