§ 8 AzUVO
Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Landesrecht Baden-Württemberg
2. ABSCHNITT – Arbeitszeit → 2. Unterabschnitt – Bestimmungen für Beamtinnen und Beamte des Landes
§ 8 AzUVO – Tägliche Arbeitszeit
(1) Die Dienststellen und Betriebe regeln die Dienststunden im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit (§ 9 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2) oder der feststehenden Arbeitszeit (§ 10 Abs. 1 und 2, §§ 11 und 12 Abs. 3).
(2) Die tägliche Arbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten, sofern nicht Mehrarbeit nach § 67 Abs. 3 LBG angeordnet oder genehmigt ist.
(3) § 6 Abs. 2 gilt für erwachsene Beamtinnen und Beamte, die noch berufsschulpflichtig sind, entsprechend.