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§ 7 AzUVO
Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. ABSCHNITT – Arbeitszeit → 2. Unterabschnitt – Bestimmungen für Beamtinnen und Beamte des Landes

Titel: Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AzUVO
Gliederungs-Nr.: 2030-33
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 AzUVO – Regelmäßige Arbeitszeit

(1) Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Jahr zu Grunde zu legen; dabei darf die Arbeitszeit in keiner Woche 55 Stunden überschreiten.

(2) Regelmäßige Arbeitstage sind die Tage von Montag bis Freitag. An Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen, Heiligabend und Silvester ist dienstfrei. Wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, kann für diese Tage und für die sonst dienstfreie Zeit etwas anderes bestimmt werden.

(3) Fallen gesetzliche Feiertage, Heiligabend oder Silvester auf einen Arbeitstag nach Absatz 2 Satz 1, vermindert sich die Wochenarbeitszeit jeweils um die Zeit, die an diesem Tag im Rahmen der täglichen Regelarbeitszeit der Beamtin oder des Beamten zu leisten wäre. Für Beamtinnen und Beamte, die an dienstfreien Tagen Dienst leisten müssen, vermindert sich die Wochenarbeitszeit, unabhängig von der tatsächlichen Dienstleistung, in demselben Umfang wie für Beamtinnen und Beamte desselben Verwaltungszweigs mit regulärer Arbeitszeit.