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§ 49 AzUVO
Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Landesrecht Baden-Württemberg

7. ABSCHNITT – Arbeitsschutz

Titel: Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AzUVO
Gliederungs-Nr.: 2030-33
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 49 AzUVO – Geltung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften

Für jugendliche Beamtinnen und Beamte gelten §§ 22 und 28 bis 29 JArbSchG sowie die Rechtsverordnungen auf Grund von § 26 Nr. 1 JArbSchG, soweit sie Arbeiten nach § 22 Abs. 1 JArbSchG näher bestimmen, und von § 28 Abs. 2 JArbSchG entsprechend.