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§ 48 AzUVO
Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Landesrecht Baden-Württemberg

6. ABSCHNITT – Pflegezeiten

Titel: Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AzUVO
Gliederungs-Nr.: 2030-33
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 48 AzUVO – Fernbleiben vom Dienst, Urlaub und Teilzeitbeschäftigung

(1) Die Voraussetzungen für das Fernbleiben vom Dienst nach § 74 Abs. 1 LBG sind auf Verlangen durch ein ärztliches Zeugnis über die Pflegebedürftigkeit oder die Erforderlichkeit der Maßnahmen nach § 74 Abs. 1 LBG nachzuweisen. Als pflegebedürftig im Sinne von § 74 Abs. 1 LBG gelten Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen oder voraussichtlich erfüllen werden.

(2) Bei Urlaub nach § 74 Absatz 2 LBG oder Teilzeitbeschäftigung nach § 74 Absatz 2 und 3 LBG haben Beamtinnen und Beamte die Pflegebedürftigkeit der oder des nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Bei in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherten Pflegebedürftigen ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen. Als pflegebedürftig im Sinne von § 74 Absatz 2 und 3 LBG gelten Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen.

(3) Zur Inanspruchnahme von Urlaub oder Teilzeitbeschäftigung nach § 74 Absatz 4 LBG ist die Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen.

(4) Der Urlaub oder die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung nach § 74 Absatz 2 bis 4 LBG sind spätestens zwei Wochen vor Beginn schriftlich oder elektronisch zu verlangen oder zu beantragen. Bei Vorliegen dringender Gründe ist ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich. Dabei ist gleichzeitig zu erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang der Urlaub oder die Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen werden sollen. Im Falle eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben.