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§ 35 AzUVO
Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Landesrecht Baden-Württemberg

4. ABSCHNITT – Mutterschutz

Titel: Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AzUVO
Gliederungs-Nr.: 2030-33
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 35 AzUVO – Verbot der Mehrarbeit, Ruhezeit, Nacht- und Sonntagsarbeit

(1) Eine Beamtin darf während ihrer Schwangerschaft und solange sie stillt nicht zur Mehrarbeit herangezogen werden. Mehrarbeit in diesem Sinne ist jede Dienstleistung, die

  1. 1.

    von jugendlichen Beamtinnen über acht Stunden täglich oder über 40 Stunden wöchentlich,

  2. 2.

    von sonstigen Beamtinnen über acht Stunden und 30 Minuten täglich oder über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 4 oder

  3. 3.

    von teilzeitbeschäftigten Beamtinnen über die vereinbarte Arbeitszeit

hinaus geleistet wird.

(2) Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist der schwangeren oder stillenden Beamtin eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.

(3) Eine schwangere oder stillende Beamtin darf nicht in der Nacht zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr beschäftigt werden. Für eine freiwillige Beschäftigung bis 22.00 Uhr gilt § 28 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) entsprechend.

(4) Für die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Beamtin an Sonn- und Feiertagen gilt § 6 Absatz 1 MuSchG entsprechend mit der Maßgabe, dass § 7 Absatz 2 Satz 3 dieser Verordnung anstelle von § 10 des Arbeitszeitgesetzes Anwendung findet.

(5) Für Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, für Beamtinnen während einer Qualifizierungs- oder Aufstiegsmaßnahme nach den laufbahnrechtlichen Vorschriften sowie für Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen nach § 16 Absatz 5 LBG gelten § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 2 MuSchG entsprechend.