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§ 33 AzUVO
Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Landesrecht Baden-Württemberg

4. ABSCHNITT – Mutterschutz

Titel: Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AzUVO
Gliederungs-Nr.: 2030-33
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 33 AzUVO – Mitteilungspflichten, Nachweise und Freistellungen

(1) Sobald einer Beamtin bekannt ist, dass sie schwanger ist, soll sie dies dem Dienstvorgesetzten mitteilen und dabei den voraussichtlichen Tag der Entbindung angeben.

(2) Auf Verlangen des Dienstvorgesetzten ist die Schwangerschaft durch das Zeugnis einer Ärztin, eines Arztes, einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers nachzuweisen; das Zeugnis soll den voraussichtlichen Tag der Entbindung angeben. Die Kosten für das Zeugnis trägt die Dienststelle der Beamtin.

(3) Die Beamtin ist vom Dienst freizustellen, soweit dies zur Durchführung von Untersuchungen im Rahmen der Schwangerschaftsüberwachung erforderlich ist und diese Untersuchungen während der Arbeitszeit stattfinden müssen.

(4) Eine stillende Beamtin soll ihrem Dienstvorgesetzten so früh wie möglich mitteilen, dass sie stillt. Sie ist auf ihr Verlangen während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung für die zum Stillen erforderliche Zeit vom Dienst freizustellen. § 7 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) gilt entsprechend.