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§ 30 AzUVO
Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Landesrecht Baden-Württemberg

3. ABSCHNITT – Urlaub → 2. Unterabschnitt – Sonderurlaub

Titel: Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AzUVO
Gliederungs-Nr.: 2030-33
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 30 AzUVO – Kuren

Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge wird bewilligt, für

  1. 1.
    Kuren, die als beihilfefähig anerkannt sind oder für die beamtenrechtliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge genehmigt worden ist,
  2. 2.
    medizinische Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, ein Versorgungs- oder sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt werden.

Bei der Festlegung des Beginns des Sonderurlaubs soll auf dienstliche Belange Rücksicht genommen werden. Die Beurlaubung erfolgt für die als beihilfefähig anerkannte oder vom Leistungsträger bewilligte Dauer; für Nachkuren oder Schonungszeiten wird kein Sonderurlaub bewilligt.