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§ 27 AzUVO
Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Landesrecht Baden-Württemberg

3. ABSCHNITT – Urlaub → 2. Unterabschnitt – Sonderurlaub

Titel: Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AzUVO
Gliederungs-Nr.: 2030-33
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 27 AzUVO – Dienstjubiläen

Die Beamtin oder der Beamte erhält in dem Kalenderjahr ihres oder seines 25-, 40- und 50-jährigen Dienstjubiläums jeweils einen Tag Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge. § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 4 der Jubiläumsgabenverordnung gelten entsprechend.