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§ 21 AzUVO
Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Landesrecht Baden-Württemberg

3. ABSCHNITT – Urlaub → 1. Unterabschnitt – Erholungsurlaub

Titel: Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AzUVO
Gliederungs-Nr.: 2030-33
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 21 AzUVO – Dauer des Jahresurlaubs

(1) Der Jahresurlaub beträgt für Beamtinnen und Beamte, deren Arbeitszeit in der Regel auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, 30 Arbeitstage.

(2) Die Arbeitszeit der im Wechseldienst eingesetzten Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes, des Strafvollzugsdienstes und des Abschiebungshaftvollzugsdienstes gilt als Arbeitszeit von in der Regel fünf Tagen in der Kalenderwoche im Sinne von Absatz 1; Absatz 3 und § 2 Absatz 1 Satz 2 finden keine Anwendung.

(3) Verteilt sich die Arbeitszeit in der Regel auf mehr oder weniger als fünf Tage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Erholungsurlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag oder arbeitsfreien Tag im Kalenderjahr um ein Zweihundertsechzigstel des Jahresurlaubs. Ändert sich die Anzahl der in der Regel in der Kalenderwoche zu leistenden Arbeitstage während des Kalenderjahres, wird anlässlich der Änderung für jeden dadurch begründeten Zeitabschnitt der Anteil am Jahresurlaub anhand der Arbeitstage im jeweiligen Zeitabschnitt nach Maßgabe von Satz 1 ermittelt. Der Jahresurlaub ergibt sich in den Fällen des Satzes 2 aus der Addition der jeweiligen Urlaubsanteile aus den Zeitabschnitten. Urlaubsanteile aus einem Zeitabschnitt mit einer niedrigeren Anzahl der in der Regel in der Kalenderwoche zu leistenden Arbeitstage, die in einem Zeitabschnitt mit höherer Anzahl an Arbeitstagen pro Kalenderwoche in Anspruch genommen werden, können in begründeten Einzelfällen entsprechend dem Verhältnis der höheren zur niedrigeren Anzahl an Arbeitstagen pro Kalenderwoche nachberechnet werden; sich durch die Nachberechnung ergebende Bruchteile eines Urlaubstages unter 0,5 sind abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Für noch nicht genommenen Erholungsurlaub aus Vorjahren gilt Satz 4 entsprechend.

(4) Für beamtete Lehrkräfte und für Beamtinnen und Beamte in Ausbildung während eines Studiums wird der Erholungsurlaub durch die Ferien abgegolten. Bleibt infolge einer dienstlichen Inanspruchnahme während der Ferien die Zahl der verbleibenden dienstfreien Ferientage hinter der Zahl der Urlaubstage zurück, werden nur die dienstfreien Ferientage auf den Erholungsurlaub angerechnet.