§ 19 AzUVO
Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Landesrecht Baden-Württemberg
2. ABSCHNITT – Arbeitszeit → 2. Unterabschnitt – Bestimmungen für Beamtinnen und Beamte des Landes
§ 19 AzUVO – Neue Arbeitszeitmodelle
Zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle kann die oberste Dienstbehörde befristete Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Abschnitts zulassen, um insbesondere
- 1.eine effektivere Aufgabenerledigung,
- 2.ein verbessertes Dienstleistungsangebot oder
- 3.eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf
zu erreichen. Durch die Ausnahmen darf der Gesundheitsschutz nicht beeinträchtigt werden; insbesondere sind §§ 4, 7 Abs. 1, § 8 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 zu beachten. Führt die Erprobung zu einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen oder des Gesundheitsschutzes, sind die Arbeitszeitmodelle so anzupassen, dass die Beeinträchtigung unterbunden wird.