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§ 14 AzUVO
Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. ABSCHNITT – Arbeitszeit → 2. Unterabschnitt – Bestimmungen für Beamtinnen und Beamte des Landes

Titel: Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AzUVO
Gliederungs-Nr.: 2030-33
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 14 AzUVO – Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte

Für teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte sind die Arbeitstage, die tägliche Arbeitszeit sowie im Rahmen der § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 3 der Umfang des Arbeitszeitausgleichs im Einzelfall festzulegen. § 8 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 sind zu beachten.