Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 13 AzUVO
Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. ABSCHNITT – Arbeitszeit → 2. Unterabschnitt – Bestimmungen für Beamtinnen und Beamte des Landes

Titel: Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AzUVO
Gliederungs-Nr.: 2030-33
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 AzUVO – Abweichende Arbeitszeitregelungen

Dienststellen und Betriebe können von den Regelungen nach § 9 Abs. 3 und 4, §§ 10, 11 Abs. 1 Satz 2 und 3, §§ 12 und 14 Satz 1 sowie vom dienstfreien Heiligabend und Silvester bei entsprechendem Ausgleich abweichen,

  1. 1.
    wenn bei ihnen Beamtinnen und Beamte verschiedener Dienstherren tätig sind, um eine einheitliche Dienststundenregelung zu erreichen,
  2. 2.
    für einen begrenzten Zeitraum oder auf Antrag für einzelne Beamtinnen und Beamte, soweit dies aus Gründen der Gesundheitsvorsorge oder -fürsorge erforderlich ist,
  3. 3.
    auf Antrag für einzelne Beamtinnen und Beamte, wenn dies zur Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder eines nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen erforderlich ist und dienstliche Belange nicht entgegenstehen, oder
  4. 4.
    wenn die Dienstleistungsergebnisse der Beamtinnen und Beamten im Rahmen von Dienstleistungsüberlassungsverträgen privaten Arbeitgebern überlassen worden sind und wichtige Gründe vorliegen; über die Zulassung von Abweichungen entscheidet die oberste Dienstbehörde; sie kann die Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen.