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§ 11 AzUVO
Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. ABSCHNITT – Arbeitszeit → 2. Unterabschnitt – Bestimmungen für Beamtinnen und Beamte des Landes

Titel: Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AzUVO
Gliederungs-Nr.: 2030-33
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 AzUVO – Pausen, Ruhezeit

(1) Pausen werden in die Arbeitszeit nicht eingerechnet. Spätestens nach einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden ist die Arbeit durch eine Pause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen; sie kann in zwei Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine Ruhezeit von mindestens elf zusammenhängenden Stunden (Mindestruhezeit) sowie einmal innerhalb eines Siebentageszeitraums eine daran unmittelbar anschließende Ruhezeit von mindestens weiteren 24 Stunden zu gewähren. Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von Satz 2 und 3 zulassen, wenn dienstliche Belange es zwingend erfordern und gleichwertige Ausgleichsruhezeiten oder, wenn dies nicht möglich ist, ein angemessener Schutz gewährleistet sind.

(2) Bei feststehender Arbeitszeit bestimmen die Dienststellen und Betriebe Lage und Dauer der Pausen. Liegen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 vor, kann den Beamtinnen und Beamten gestattet werden, Lage und Dauer der Pausen innerhalb eines festgesetzten Rahmens unter Beachtung von Absatz 1 Satz 2 selbst zu bestimmen.