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§ 19b AZRG-DV
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-Durchführungsverordnung - AZRG-DV)
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Schlußvorschriften

Titel: Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-Durchführungsverordnung - AZRG-DV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AZRG-DV
Gliederungs-Nr.: 26-8-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 19b AZRG-DV – Auswirkungen eines späteren Wechsels des Personenkreises auf den Datensatz zu einer Person

(1) 1Daten zu einem Unionsbürger, die vor dem Erwerb der Unionsbürgerschaft gespeichert wurden, dürfen weiter gespeichert bleiben, sofern es sich um Daten nach § 3 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 des AZR-Gesetzes handelt. 2Daten zu einem Drittstaatsangehörigen, die vor dem Erwerb der Staatsangehörigkeit des Drittstaats gespeichert wurden, dürfen weiter gespeichert bleiben, sofern es sich um Daten nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 oder 2 des AZR-Gesetzes handelt. 3§ 18 bleibt unberührt.

(2) Daten, die nach Absatz 1 weiterhin zulässig gespeichert sind, übermittelt die Registerbehörde entsprechend den Vorschriften über ihrer Art nach vergleichbare Daten.

Zu § 19b: Eingefügt durch V vom 27. 11. 2014 (BGBl I S. 1827), geändert durch G vom 2. 2. 2016 (BGBl I S. 130).