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§ 17 AZRG-DV
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-Durchführungsverordnung - AZRG-DV)
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Aufzeichnungen bei Datenübermittlungen, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Daten

Titel: Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-Durchführungsverordnung - AZRG-DV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AZRG-DV
Gliederungs-Nr.: 26-8-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 17 AZRG-DV – Einschränkung der Verarbeitung

(1) 1Das Bestreiten der Richtigkeit gespeicherter Daten hat schriftlich gegenüber der Registerbehörde zu erfolgen. 2Die betroffene Person soll bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. 3Insbesondere soll sie ihr bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben.

(2) 1Lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der bestrittenen Daten zur Überzeugung der Registerbehörde feststellen, wird der Datensatz der betroffenen Person mit Ausnahme der Grundpersonalien und der weiteren Personalien in der Verarbeitung eingeschränkt. 2Die Angaben der betroffenen Person zu ihren Grundpersonalien und ihren weiteren Personalien gelten als richtig, soweit sich nicht nachweisen lässt, dass die davon abweichenden gespeicherten Daten richtig sind. 3Geht ein Übermittlungsersuchen über die Grundpersonalien und die weiteren Personalien hinaus, wird der ersuchenden Stelle außer in den Fällen des § 37 Abs. 2 Satz 3 des AZR-Gesetzes nur der Hinweis auf die Einschränkung der Verarbeitung übermittelt.

Zu § 17: Geändert durch V vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2424, 2019 I S. 15).