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§ 14 AZRG-DV
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-Durchführungsverordnung - AZRG-DV)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Datenübermittlung durch die Registerbehörde

Titel: Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-Durchführungsverordnung - AZRG-DV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AZRG-DV
Gliederungs-Nr.: 26-8-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 14 AZRG-DV – Datenübermittlung an sonstige nicht öffentliche Stellen

(1) 1Sonstige nicht öffentliche Stellen im Sinne des § 27 des AZR-Gesetzes haben gegenüber der Registerbehörde nachzuweisen, dass die Nachfrage bei der zuletzt zuständigen Meldebehörde erfolglos geblieben ist. 2Der Nachweis ist durch Vorlage einer entsprechenden Auskunft der Meldebehörde zu erbringen, die nicht älter als vier Wochen sein soll.

(2) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.