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§ 12 AZRG-DV
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-Durchführungsverordnung - AZRG-DV)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Datenübermittlung durch die Registerbehörde

Titel: Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-Durchführungsverordnung - AZRG-DV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AZRG-DV
Gliederungs-Nr.: 26-8-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 AZRG-DV – Datenübermittlung an nicht öffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen

(1) 1Nicht Öffentliche Stellen, die nach § 25 des AZR-Gesetzes um Übermittlung von Daten ersuchen, haben gegenüber der Registerbehörde nachzuweisen, dass sie zur Erfüllung ihrer humanitären oder sozialen Aufgaben nach Verschollenen zur Familienzusammenführung suchen oder Unterstützung in Vormundschafts- und Unterhaltsangelegenheiten leisten. 2Sie haben die hierfür erforderlichen Unterlagen, insbesondere Satzungen, auf Anforderung der Registerbehörde in beglaubigter Abschrift vorzulegen. 3Die Registerbehörde kann auf die Vorlage verzichten, wenn die in Satz 1 bezeichnete Aufgabenstellung allgemein bekannt oder der Nachweis bereits erbracht ist. 4Sie führt ein Verzeichnis der Stellen, denen sie Daten übermitteln darf.

(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Datenübermittlung nicht vor, teilt die Registerbehörde der ersuchenden Stelle mit, dass eine Auskunft nicht möglich ist.