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§ 8 AZRG
Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
Bundesrecht

Kapitel 2 – Allgemeiner Datenbestand des Registers → Abschnitt 2 – Datenübermittlung an die Registerbehörde, Verantwortlichkeiten, Aufzeichnungspflicht

Titel: Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AZRG
Gliederungs-Nr.: 26-8
Normtyp: Gesetz

§ 8 AZRG – Verantwortung für den Registerinhalt, Datenpflege

(1) 1Die in § 6 bezeichneten öffentlichen Stellen sind gegenüber der Registerbehörde für die Zulässigkeit der Übermittlung sowie für die Richtigkeit und Aktualität nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung der von ihnen übermittelten Daten verantwortlich. 2Sie haben die Registerbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn

  1. 1.
    die übermittelten Daten unrichtig werden oder sich ihre Unrichtigkeit nachträglich herausstellt und eine Berichtigung oder Aktualisierung nicht im Wege der Direkteingabe nach § 7 erfolgen kann,
  2. 2.
    die Daten zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden oder
  3. 3.
    die betroffene Person die Richtigkeit bestreitet und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt.

(2) Die Registerbehörde hat programmtechnisch sicherzustellen, dass die zu speichernden Daten zuvor auf ihre Schlüssigkeit geprüft werden und gespeicherte Daten durch die Verarbeitung nicht ungewollt gelöscht oder unrichtig werden.

(3) 1Jede öffentliche Stelle, die Daten an die Registerbehörde übermittelt hat, ist berechtigt und verpflichtet, die von ihr übermittelten Daten auf Richtigkeit und Aktualität nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679 zu überprüfen, soweit dazu Anlass besteht (Datenpflege). 2Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie die Ausländerbehörden können zu diesem Zweck einen automatisierten Abgleich zwischen ihrem jeweiligen Datenbestand und den entsprechenden Daten der Registerbehörde veranlassen, wenn sie die eigenen Daten in einem abgleichfähigen Format bereitstellen.

(4) Bei einem Wechsel der Zuständigkeit gelten die Absätze 1 und 3 für die Stelle entsprechend, auf die die Zuständigkeit übergegangen ist.

Zu § 8: Geändert durch G vom 2. 2. 2016 (BGBl I S. 130) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).