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§ 44 AZRG
Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
Bundesrecht

Kapitel 7 – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AZRG
Gliederungs-Nr.: 26-8
Normtyp: Gesetz

§ 44 AZRG – Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren

Von den in diesem Gesetz getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens der Länder kann mit Ausnahme von § 5 Abs. 4 Satz 1, § 10 Abs. 3 Satz 3 und § 11 Abs. 1 nicht durch Landesrecht abgewichen werden.

Zu § 44: Neugefasst durch G vom 19. 8. 2007 (BGBl I S. 1970).