Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
Kapitel 7 – Schlussvorschriften
§ 40 AZRG – Rechtsverordnungen
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
- 1.
Näheres zu den Daten, die
- a)
von der Registerbehörde gespeichert werden,
- b)
an und durch die Registerbehörde übermittelt oder innerhalb der Registerbehörde weitergegeben werden;
- 2.
Näheres zu den Voraussetzungen und zum Verfahren
- a)
der Übermittlung von Daten an und durch die Registerbehörde, insbesondere der Direkteingabe von Daten und des Datenabrufs im automatisierten Verfahren, sowie der Weitergabe innerhalb der Registerbehörde,
- b)
der Identitätsprüfung nach § 10 Abs. 3, § 21 Abs. 3 und § 31 Abs. 1,
- c)
bei Gruppenauskünften,
- d)
der Übermittlungssperren, der Einschränkung der Verarbeitung und der Auskunft an die betroffene Person,
- e)
bei der Fertigung, Aufbewahrung, Verwendung, Löschung oder Vernichtung der im Gesetz vorgesehenen Aufzeichnungen,
- f)
bei Dokumenten nach § 6 Absatz 5;
- 3.
Näheres zur Verantwortung für den Registerinhalt und die Datenpflege;
- 4.
die im Hinblick auf die Zweckbindung angemessenen Fristen für die Löschung der im Ausländerzentralregister gespeicherten Daten;
- 5.
Regelungen über die elektronische Registerführung und die elektronische Datenübermittlung zwischen der Registerbehörde und den mit der Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften beauftragten Behörden und anderen öffentlichen Stellen, die sich auf die technischen Grundsätze des Aufbaus der verwendeten Standards und das Verfahren der Datenübermittlung beziehen.
Zu § 40: Geändert durch G vom 22. 11. 2011 (BGBl I S. 2258), 2. 2. 2016 (BGBl I S. 130), 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1666), 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626), V vom 19. 6. 2020 (BGBl I S. 1328) und G vom 9. 7. 2021 (BGBl I S. 2467).