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§ 37 AZRG
Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
Bundesrecht

Kapitel 5 – Berichtigung von Daten, Löschung von Daten und Einschränkung der Verarbeitung

Titel: Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AZRG
Gliederungs-Nr.: 26-8
Normtyp: Gesetz

§ 37 AZRG – Einschränkung der Verarbeitung

(1) Ergänzend zu Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 schränkt die Registerbehörde die Verarbeitung personenbezogener Daten ein, wenn die Daten nur zu Zwecken der Datensicherung oder Datenschutzkontrolle gespeichert sind.

(2) 1In der Verarbeitung eingeschränkte Daten sind mit einem Sperrvermerk zu versehen. 2Sie dürfen außer zur Prüfung der Richtigkeit ohne Einwilligung der betroffenen Person nicht verarbeitet werden. 3In der Verarbeitung eingeschränkte Daten dürfen unter Hinweis auf den Sperrvermerk außerdem verwendet werden, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist.

Zu § 37: Geändert durch G vom 30. 7. 2004 (BGBl I S. 1950) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).