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§ 35 AZRG
Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
Bundesrecht

Kapitel 5 – Berichtigung von Daten, Löschung von Daten und Einschränkung der Verarbeitung

Titel: Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AZRG
Gliederungs-Nr.: 26-8
Normtyp: Gesetz

§ 35 AZRG – Berichtigung

Die Registerbehörde hat die nach den §§ 3 bis 5 und 29 gespeicherten Daten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679 zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.

Zu § 35: Geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).