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§ 32 AZRG
Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
Bundesrecht

Kapitel 3 – Visadatei

Titel: Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AZRG
Gliederungs-Nr.: 26-8
Normtyp: Gesetz

§ 32 AZRG – Dritte, an die Daten übermittelt werden

(1) Auf Ersuchen werden die Daten an folgende öffentliche Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben übermittelt:

  1. 1.

    die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde und die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Stellen,

  2. 2.

    das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,

  3. 3.

    das Bundeskriminalamt,

  4. 4.

    die Landeskriminalämter,

  5. 5.

    sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder,

  6. 6.

    die Ausländerbehörden,

  7. 7.

    die Träger der Sozialhilfe, die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen,

  8. 8.

    die in § 20 Abs. 1 bezeichneten öffentlichen Stellen,

  9. 9.

    die Gerichte und Staatsanwaltschaften,

  10. 10.

    die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung, (1)

  11. 11.

    die obersten Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit nicht § 21 anzuwenden ist,

  12. 12.

    die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen,

  13. 13.

    die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung.

(2) § 21 Abs. 1 bis 3 und die Übermittlungsregelungen dieses Gesetzes gelten entsprechend.

(3) Eine Datenübermittlung an nicht öffentliche Stellen ist unzulässig.

Zu § 32: Geändert durch G vom 9. 1. 2002 (BGBl I S. 361), 30. 7. 2004 (BGBl I S. 1950), 14. 3. 2005 (BGBl I S. 721), 19. 8. 2007 (BGBl I S. 1970), 26. 2. 2008 (BGBl I S. 215), 2. 2. 2016 (BGBl I S. 130), 23. 6. 2017 (BGBl I S. 1822) und 19. 12. 2022 (BGBl I S. 2606).

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 4 Nr. 18 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) soll in § 32 der Punkt in Nummer 10 durch ein Komma ersetzt werden und Nummer 11 angefügt werden.
Diese Änderung wurde redaktionell in § 32 Abs. 1 durchgeführt.