Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
Kapitel 3 – Visadatei
§ 32 AZRG – Dritte, an die Daten übermittelt werden
(1) Auf Ersuchen werden die Daten an folgende öffentliche Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben übermittelt:
- 1.
die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde und die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Stellen,
- 2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
- 3.
das Bundeskriminalamt,
- 4.
die Landeskriminalämter,
- 5.
sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder,
- 6.
die Ausländerbehörden,
- 7.
die Träger der Sozialhilfe, die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen,
- 8.
die in § 20 Abs. 1 bezeichneten öffentlichen Stellen,
- 9.
die Gerichte und Staatsanwaltschaften,
- 10.
die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung, (1)
- 11.
die obersten Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit nicht § 21 anzuwenden ist,
- 12.
die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen,
- 13.
die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung.
(2) § 21 Abs. 1 bis 3 und die Übermittlungsregelungen dieses Gesetzes gelten entsprechend.
(3) Eine Datenübermittlung an nicht öffentliche Stellen ist unzulässig.
Zu § 32: Geändert durch G vom 9. 1. 2002 (BGBl I S. 361), 30. 7. 2004 (BGBl I S. 1950), 14. 3. 2005 (BGBl I S. 721), 19. 8. 2007 (BGBl I S. 1970), 26. 2. 2008 (BGBl I S. 215), 2. 2. 2016 (BGBl I S. 130), 23. 6. 2017 (BGBl I S. 1822) und 19. 12. 2022 (BGBl I S. 2606).
Nach Artikel 4 Nr. 18 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) soll in § 32 der Punkt in Nummer 10 durch ein Komma ersetzt werden und Nummer 11 angefügt werden.
Diese Änderung wurde redaktionell in § 32 Abs. 1 durchgeführt.