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§ 31 AZRG
Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
Bundesrecht

Kapitel 3 – Visadatei

Titel: Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AZRG
Gliederungs-Nr.: 26-8
Normtyp: Gesetz

§ 31 AZRG – Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung

(1) 1Das Ersuchen um Übermittlung von Daten muss, soweit vorhanden, die Visadatei-Nummer oder Visumaktenzeichen oder Nummer des Visums, anderenfalls alle verfügbaren Grundpersonalien der betroffenen Person enthalten. 2Bei Zweifeln an der Identität des Ausländers kann das Ersuchen auch nur mit Lichtbild gestellt werden. 3Bei Zweifeln an der Echtheit von Ausweispapieren oder Aufenthaltstiteln oder wenn solche Papiere abhanden gekommen sind, kann das Ersuchen auch nur mit Angaben zum Ausweispapier oder zum Aufenthaltstitel gestellt werden. 4Stimmen die im Übermittlungsersuchen bezeichneten Personalien mit den gespeicherten Daten nicht überein, ist die Datenübermittlung unzulässig, es sei denn, Zweifel an der Identität bestehen nicht. 5Kann die Registerbehörde die Identität nicht eindeutig feststellen, sind zur Identitätsprüfung und -feststellung die Daten ähnlicher Personen nach § 29 Abs. 1 zu übermitteln. 6Die ersuchende Stelle hat alle Daten, die nicht zur betroffenen Person gehören, unverzüglich zu löschen und entsprechende Aufzeichnungen zu vernichten.

(2) 1Die Visadatei-Nummer darf im Verkehr mit dem Register benutzt werden. 2Darüber hinaus steht sie nur für die Datenübermittlungen zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, den Auslandsvertretungen und dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten sowie Ausländerbehörden im Rahmen der Aufenthaltsgewährungen zum vorübergehenden Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes zur Verfügung.

(3) Im Übrigen gelten die §§ 8, 9, 10 Abs. 1 sowie die §§ 11, 12 und 13 entsprechend.

Zu § 31: Geändert durch G vom 9. 1. 2002 (BGBl I S. 361), 30. 7. 2004 (BGBl I S. 1950), 14. 3. 2005 (BGBl I S. 721), 19. 8. 2007 (BGBl I S. 1970), 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626) und 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1241).