Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 29 AZRG
Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
Bundesrecht

Kapitel 3 – Visadatei

Titel: Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AZRG
Gliederungs-Nr.: 26-8
Normtyp: Gesetz

§ 29 AZRG – Inhalt

(1) Folgende Daten werden gespeichert:

  1. 1.

    das Geschäftszeichen der Registerbehörde (Visadatei-Nummer),

  2. 1a.

    das Visumaktenzeichen der Registerbehörde,

  3. 2.

    die Auslandsvertretung oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten; bei einem Antrag auf Erteilung eines Ausnahmevisums die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörde,

  4. 3.

    die Grundpersonalien und die weiteren Personalien,

  5. 4.

    das Lichtbild,

  6. 5.

    das Datum der Datenübermittlung,

  7. 6.

    die Entscheidung über den Antrag, die Rücknahme des Antrags, die Erledigung des Antrags auf andere Weise sowie die Rücknahme, die Annullierung, die Aufhebung und den Widerruf des Visums,

  8. 7.

    das Datum der Entscheidung und das Datum der Übermittlung der Entscheidung,

  9. 8.

    Art, Nummer und Geltungsdauer des Visums,

  10. 9.

    die im Visaverfahren beteiligte Ausländerbehörde,

  11. 10.

    bei Erteilung eines Visums das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 1, § 66 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt,

  12. 11.

    bei Vorlage ge- oder verfälschter Dokumente im Visaverfahren die Bezeichnung der vorgelegten ge- oder verfälschten Dokumente (Art und Nummer des Dokuments, im Dokument enthaltene Angaben über Aussteller, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer),

  13. 12.

    Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung, einschließlich der Nebenbestimmungen.

(2) Aus Gründen der inneren Sicherheit werden bei Visaanträgen von Angehörigen bestimmter Staaten, die vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt festgelegt werden können, zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 Passart, Passnummer und ausstellender Staat gespeichert.

Zu § 29: Geändert durch G vom 9. 1. 2002 (BGBl I S. 361), 30. 7. 2004 (BGBl I S. 1950), 14. 3. 2005 (BGBl I S. 721), 19. 8. 2007 (BGBl I S. 1970), 29. 8. 2013 (BGBl I S. 3484, 3899), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1241) und V vom 19. 6. 2020 (BGBl I S. 1328).