Gesetze

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§ 28 AZRG
Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
Bundesrecht

Kapitel 3 – Visadatei

Titel: Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AZRG
Gliederungs-Nr.: 26-8
Normtyp: Gesetz

§ 28 AZRG – Anlass der Speicherung

Die Speicherung von Daten eines Ausländers ist zulässig, wenn er ein Visum beantragt.