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§ 27 AZRG
Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Datenübermittlung durch die Registerbehörde, Dritte, an die Daten übermittelt werden → Unterabschnitt 2 – Datenübermittlung an nicht öffentliche Stellen, Behörden anderer Staaten und über- oder zwischenstaatliche Stellen

Titel: Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AZRG
Gliederungs-Nr.: 26-8
Normtyp: Gesetz

§ 27 AZRG – Datenübermittlung an sonstige nicht öffentliche Stellen

(1) 1An sonstige nicht öffentliche Stellen können zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen Daten über die aktenführende Ausländerbehörde, zum Zuzug oder Fortzug oder über das Sterbedatum der betroffenen Person übermittelt werden, wenn die Nachfrage bei der zuletzt zuständigen Meldebehörde erfolglos geblieben ist und ein rechtliches Interesse an der Kenntnis des Aufenthaltsortes nachgewiesen wird. 2Der Nachweis kann nur erbracht werden durch die Vorlage

  1. 1.
    eines nach deutschem Recht gültigen Vollstreckungstitels,
  2. 2.
    einer Aufforderung eines deutschen Gerichts, Daten aus dem Register nachzuweisen,
  3. 3.
    einer Bescheinigung einer deutschen Behörde, aus der sich ergibt, dass die Daten aus dem Register zur Durchführung eines dort anhängigen Verfahrens erforderlich sind.

3§ 25 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) 1Vor der Datenübermittlung ist der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, es sei denn, die Anhörung liefe dem Zweck der Übermittlung zuwider. 2Werden die Daten ohne Anhörung der betroffenen Person übermittelt, sind die wesentlichen Gründe dafür schriftlich oder elektronisch niederzulegen. 3Willigt die betroffene Person nicht ein, ist die Datenübermittlung unzulässig. 4Die Aufzeichnungen sind für die datenschutzrechtliche Kontrolle bestimmt. 5Sie müssen den Zweck der Datenübermittlung und die Dritten, an die Daten übermittelt worden sind, eindeutig erkennen lassen. 6Die Registerbehörde hat sie gesondert aufzubewahren, durch geeignete Vorkehrungen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und nach Fristablauf zu löschen, sofern sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.

(3) Eine Weiterübermittlung der Daten durch die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen ist unzulässig.

Zu § 27: Geändert durch G vom 30. 7. 2004 (BGBl I S. 1950), 20. 12. 2012 (BGBl I S. 2745), 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1666), 29. 3. 2017 (BGBl I S. 626) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).