Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 18c AZRG
Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Datenübermittlung durch die Registerbehörde, Dritte, an die Daten übermittelt werden → Unterabschnitt 1 – Datenübermittlung an öffentliche Stellen

Titel: Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AZRG
Gliederungs-Nr.: 26-8
Normtyp: Gesetz

§ 18c AZRG – Datenübermittlung an die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden

An die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden werden zur Prüfung, ob die erforderlichen Gesundheitsuntersuchungen und Impfungen durchgeführt wurden, zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:

  1. 1.

    abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum Ausweispapier,

  2. 2.

    die ausländische Personenidentitätsnummer,

  3. 3.

    die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet,

  4. 4.

    freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnummern und E-Mail-Adressen,

  5. 5.

    begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner jeweils mit Familienname und Vornamen,

  6. 6.

    die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes und die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes, jeweils mit Ort und Datum,

  7. 6a.

    die Feststellung, dass keine medizinischen Bedenken gegen die Aufnahme in eine Einrichtung der gemeinschaftlichen Unterbringung bestehen,

  8. 7.

    die Durchführung von Impfungen mit Art, Ort und Datum der jeweiligen Impfung.

Zu § 18c: Eingefügt durch G vom 2. 2. 2016 (BGBl I S. 130), geändert durch G vom 31. 7. 2016 (BGBl I S. 1939), 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2615) und 9. 7. 2021 (BGBl I S. 2467).