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§ 18b AZRG
Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Datenübermittlung durch die Registerbehörde, Dritte, an die Daten übermittelt werden → Unterabschnitt 1 – Datenübermittlung an öffentliche Stellen

Titel: Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AZRG
Gliederungs-Nr.: 26-8
Normtyp: Gesetz

§ 18b AZRG – Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen

(1) An die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:

  1. 1.

    abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum Ausweispapier, die ausländische Personenidentitätsnummer,

  2. 2.

    Familienstand,

  3. 3.

    Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,

  4. 4.

    Angaben zum Asylverfahren,

  5. 5.

    die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet,

  6. 6.

    freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnummern und E-Mail-Adressen,

  7. 7.

    begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner jeweils mit Familienname und Vornamen,

  8. 8.

    das zuständige Bundesland, die zuständige Aufnahmeeinrichtung und Ausländerbehörde, bei unbegleiteten minderjährigen Kindern und Jugendlichen das zuständige Jugendamt,

  9. 9.

    Schulbildung, Studium, Ausbildung, Beruf,

  10. 10.

    Sprachkenntnisse,

  11. 11.

    die Berechtigung oder Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen, sowie dazugehörige Kursinformationen,

  12. 12.

    Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes.

(2) An die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen werden zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 68 Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt, übermittelt.

Zu § 18b: Eingefügt durch G vom 2. 2. 2016 (BGBl I S. 130), geändert durch G vom 31. 7. 2016 (BGBl I S. 1939) und 9. 7. 2021 (BGBl I S. 2467).