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§ 33 AZG
Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG)
Landesrecht Berlin

7. – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: AZG
Gliederungs-Nr.: 2001-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 AZG – Einschränkungen des Anwendungsbereichs

(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf

  1. 1.

    die Kirchen und Religionsgesellschaften,

  2. 2.

    die Sozialversicherungsträger.

(2) Es findet ferner keine Anwendung auf

  1. 1.

    die Behörden der Justizverwaltung und der Verwaltung der übrigen Gerichtszweige,

  2. 2.

    die Behörden der Steuerverwaltung.

Hiervon sind die Angelegenheiten der Personalverwaltung und für den Bereich der Steuerverwaltung die Angelegenheiten der Verwaltung von Dienstgebäuden und -räumen ausgenommen.

(3) Auf die Verwaltung des Rechnungshofs findet dieses Gesetz, außer in Angelegenheiten der Personalverwaltung, nur insoweit Anwendung, als es ausdrücklich vorgesehen ist.