§ 33 AZG
Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG)
Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG)
Landesrecht Berlin
7. – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 33 AZG – Einschränkungen des Anwendungsbereichs
(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
- 1.
die Kirchen und Religionsgesellschaften,
- 2.
die Sozialversicherungsträger.
(2) Es findet ferner keine Anwendung auf
- 1.
die Behörden der Justizverwaltung und der Verwaltung der übrigen Gerichtszweige,
- 2.
die Behörden der Steuerverwaltung.
Hiervon sind die Angelegenheiten der Personalverwaltung und für den Bereich der Steuerverwaltung die Angelegenheiten der Verwaltung von Dienstgebäuden und -räumen ausgenommen.
(3) Auf die Verwaltung des Rechnungshofs findet dieses Gesetz, außer in Angelegenheiten der Personalverwaltung, nur insoweit Anwendung, als es ausdrücklich vorgesehen ist.