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§ 19 AVBWasserV
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AVBWasserV
Gliederungs-Nr.: 753-10
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 19 AVBWasserV – Nachprüfung von Messeinrichtungen

(1) 1Der Kunde kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes verlangen. 2Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Wasserversorgungsunternehmen, so hat er dieses vor Antragstellung zu benachrichtigen.

(2) Die Kosten der Prüfung fallen dem Unternehmen zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.

Zu § 19: Geändert durch G vom 21. 1. 2013 (BGBl I S. 91) und V vom 11. 12. 2014 (BGBl I S. 2010).